Transparenz zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz, Stand: Juli 2026
Unsere Publikationen nutzen Künstliche Intelligenz als Hilfsmittel für redaktionelle, organisatorische und technische Aufgaben. KI kann dabei helfen, Texte vorzubereiten, Informationen zu strukturieren, Zusammenfassungen zu erstellen, Übersetzungen zu unterstützen, Ton- und Videomaterial zu verschriftlichen oder Varianten für Überschriften und Beiträge für soziale Netzwerke zu entwickeln.
Künstliche Intelligenz ersetzt jedoch keine journalistische Arbeit. Themenauswahl, Recherche, Quellenprüfung, Einordnung, Bewertung, Tatsachenprüfung und Veröffentlichung bleiben menschliche Verantwortung. Jeder Beitrag, der mit Unterstützung von KI entsteht, wird vor der Veröffentlichung journalistisch geprüft und redaktionell verantwortet.
Unsere Publikationen veröffentlichen keine redaktionellen Inhalte, die vollständig und ungeprüft durch KI erzeugt wurden. KI kann Hinweise geben, Zusammenhänge sichtbar machen und Arbeitsabläufe erleichtern. Die abschließende Prüfung von Fakten, Zitaten, Quellen, rechtlichen Fragen und publizistischen Bewertungen erfolgt durch journalistischen Sachverstand.
Personen, die KI-Anwendungen redaktionell, organisatorisch oder technisch einsetzen, werden entsprechend ihrer Aufgaben mit den Chancen, Grenzen und Risiken der eingesetzten Systeme vertraut gemacht. Dazu gehören insbesondere Fehleranfälligkeit, mögliche Verzerrungen, Grenzen automatisierter Ausgaben, Quellenprüfung, Datenschutz, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte und Kennzeichnungspflichten.
Beim Einsatz von KI beachten wir insbesondere journalistische Sorgfalt, Transparenz, Datenschutz, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, das Recht am eigenen Bild, den Schutz der Stimme und den verantwortungsvollen Umgang mit Quellen. KI-gestützte Inhalte werden vor Veröffentlichung darauf geprüft, ob Rechte Dritter, Lizenzbedingungen, Quellenangaben, Zitatregeln, Persönlichkeitsrechte oder sonstige Schutzrechte betroffen sind.
Bei KI-gestützter Erstellung prüfen wir sowohl die Rechte an verwendeten Eingaben, Vorlagen, Referenzmaterialien und sonstigen von uns eingebrachten Materialien als auch die Rechte- und Lizenzlage der erzeugten oder bearbeiteten Ergebnisse. KI-generierte Inhalte werden nicht allein deshalb als frei nutzbar behandelt, weil sie durch KI erzeugt wurden.
Personenbezogene, vertrauliche oder nicht veröffentlichte Informationen werden nur dann in KI-Anwendungen verarbeitet, wenn hierfür eine rechtliche Grundlage besteht, der journalistische Zweck dies rechtfertigt und geeignete Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Soweit personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden, beachten wir das presserechtliche und medienrechtliche Medienprivileg sowie die hierfür geltenden Anforderungen an Datengeheimnis, Zweckbindung, Vertraulichkeit und Datensicherheit.
Bei externen KI-Anwendungen prüfen wir insbesondere Datenschutz, Datensicherheit, Vertraulichkeit, Zweckbindung, Zugriffsrechte, Löschfristen, mögliche Trainingsnutzung durch Anbieter und die vertraglichen Rahmenbedingungen. Dabei prüfen wir zusätzlich, ob eine Auftragsverarbeitung, gemeinsame Verantwortlichkeit oder sonstige Datenübermittlung vorliegt, ob Daten zu Trainingszwecken verwendet werden dürfen, ob Übermittlungen in Drittstaaten erfolgen und ob Löschung, Zugriffsbeschränkungen, Vertraulichkeit und technische Schutzmaßnahmen vertraglich abgesichert sind. Besondere Vorsicht gilt bei Informanten, Minderjährigen, privaten Konflikten, Gesundheitsdaten, Strafvorwürfen und unveröffentlichtem Bild-, Ton- oder Videomaterial.
Für Fotos, Videos, Audios und andere visuelle oder akustische Inhalte gelten besonders strenge Regeln. Material, das als dokumentarische journalistische Aufnahme verwendet wird, darf nicht durch KI erzeugt oder so verändert werden, dass Echtheit, Aussagegehalt, Kontext, beteiligte Personen, Orte, Handlungen oder Ereignisse irreführend dargestellt werden. Zulässig bleiben übliche technische Bearbeitungen, die den Aussagegehalt nicht verändern, etwa Anpassungen von Helligkeit, Kontrast, Tonqualität oder Bildausschnitt. Unzulässig sind Eingriffe, die Personen, Gegenstände, Orte, Handlungen oder Ereignisse hinzufügen, entfernen, verändern oder in einen irreführenden Zusammenhang stellen. Dies gilt entsprechend für KI-generierte oder KI-veränderte Stimmen, Sprecherimitationen und sonstige akustische Nachbildungen, wenn dadurch reale Personen erkennbar nachgebildet, ihnen Aussagen zugeschrieben oder sie in einen irreführenden Zusammenhang gestellt werden.
Ein allgemeiner Transparenzhinweis ersetzt keine Kennzeichnung im Einzelfall. Künstlich erzeugte oder wesentlich KI-veränderte Bilder, Videos, Stimmen, Audios, Grafiken oder sonstige Darstellungen werden unmittelbar am jeweiligen Inhalt kenntlich gemacht, wenn sie sonst als echte journalistische Dokumentation missverstanden werden könnten oder wenn eine Kennzeichnung rechtlich geboten ist.
Für rein textliche KI-Unterstützung besteht nicht automatisch eine Kennzeichnungspflicht, wenn der Text einer menschlichen Prüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Eine Kennzeichnung erfolgt insbesondere bei rechtlicher Pflicht, bei Irreführungsgefahr oder bei wesentlichem KI-Einsatz, der für das Verständnis des Publikums relevant ist. Rechtliche Kennzeichnungspflichten, insbesondere nach der KI-Verordnung der Europäischen Union ab ihrem jeweiligen Geltungsbeginn, bleiben unberührt.
Täuschend echt wirkende KI-generierte oder KI-manipulierte Bild-, Audio- und Videoinhalte, insbesondere sogenannte Deepfakes, werden klar als künstlich erzeugt oder verändert kenntlich gemacht. Dies gilt besonders, wenn reale Personen, Orte, Stimmen, Handlungen oder Ereignisse nachgebildet, verändert oder in einen neuen Zusammenhang gestellt werden. Bei satirischen, künstlerischen, fiktionalen oder erklärenden Verwendungen muss der jeweilige Kontext ebenfalls klar erkennbar bleiben.
KI-generierte oder KI-manipulierte Darstellungen realer Personen in intimen, sexuellen, strafrechtlichen, gesundheitsbezogenen oder sonst besonders persönlichkeitsrelevanten Zusammenhängen werden nicht veröffentlicht, es sei denn, eine besondere journalistische Rechtfertigung liegt vor und die rechtliche Prüfung ergibt die Zulässigkeit.
Auch Inhalte Dritter, die mit KI erzeugt oder verändert wurden, können Gegenstand der Berichterstattung sein. Das gilt etwa bei Beiträgen über Fälschungen, manipulierte Bilder, nachgebildete Stimmen oder künstlich erzeugte Videos. Solches Material wird nur verwendet, wenn dies journalistisch begründet ist, rechtliche Vorgaben eingehalten werden und für das Publikum klar erkennbar bleibt, worum es sich handelt.
Freie Autorinnen und Autoren, Fotografen, Videografen, Agenturen und andere Zulieferer, die Inhalte für unsere Publikationen liefern, werden vertraglich verpflichtet, wesentlichen KI-Einsatz offenzulegen, soweit dieser für Echtheit, Urheberschaft, Rechteklärung, redaktionelle Prüfung, Kennzeichnung oder Haftung relevant sein kann. Dies gilt besonders für Bild-, Ton- und Videomaterial sowie für Inhalte, bei denen der KI-Einsatz für die Bewertung von Echtheit, Herkunft, Sorgfalt oder Kennzeichnung erheblich sein kann.
Diese Transparenzhinweise ersetzen keine rechtliche Einzelfallprüfung. Sie ersetzen insbesondere nicht gesetzliche Anbieterkennzeichnungen, Impressumspflichten, Datenschutzhinweise oder sonstige Pflichtinformationen. Bei rechtlich, ethisch oder publizistisch sensiblen Fällen erfolgt vor Veröffentlichung eine gesonderte Prüfung. Da sich Technik, Rechtsprechung und journalistische Praxis im Bereich Künstlicher Intelligenz weiterentwickeln, werden diese Hinweise regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.
